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Hpd
– Humanistischer Pressedienst
Freiheit der Kunst 29. Sep 2010
Aktionskünstler erhebt Menschenrechtsbeschwerde
STRASSBURG. (hpd) Der
Aktionskünstler Wolfram P. Kastner hat vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte eine Individualbeschwerde eingereicht.
Er will sein Recht auf Kunst- und Meinungsfreiheit
in seinen Aktionen gegen die Verherrlichung von verbrecherischen
Organisationen anerkannt bekommen.
Der Künstler Wolfram P. Kastner hat es sich unter anderem zur Aufgabe
gemacht, mit den Mitteln der Kunst gegen die andauernde Verehrung
von Mitgliedern der Waffen-SS öffentlich anzugehen. Nach einer der
Aktionen in Mittenwald wurde er 2005 vom Amtsgericht München wegen
Sachbeschädigung verurteilt. Die Revision wurde vom Oberlandesgericht
München 2006 verworfen. Die daraufhin erfolgte Verfassungsbeschwerde
blieb vier Jahre liegen und wurde dann abgewiesen. Dagegen legt
der Künstler nun beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Beschwerde ein.
Im Antrag an das Gericht schildert der Anwalt die Person des Beschwerdeführers
Wolfram P. Kastner und den Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Künstler, der malt, zeichnet, Grafiken
fertigt und im Rahmen der so genannten engagierten Kunst Aktionen
durchführt mit dem Ziel, in künstlerischer Weise auf bestehende
gesellschaftliche Missstände hinzuweisen.
Insbesondere beschäftigt sich der Beschwerdeführer immer wieder
auch, als der un-mittelbaren Nachkriegsgeneration angehörig (Jahrgang
1947), mit den zwölf Jahren des deutschen Faschismus und den immer
wieder sichtbaren Verharmlosungen der Verbrechen dieses Unrechtssystems.
Im November 1989 nahm er zufällig Kenntnis davon, dass jeweils am
01.11. eines laufenden Jahres auf dem Salzburger Kommunalfriedhof
vor dem Kriegerdenkmal der „gefallenen Kameraden der Waffen-SS“
mit einem großen Kranz und schwarzen Bänden gedenkt wird. Auffällig
für den Beschwerdeführer war dabei die Achtlosigkeit, mit der andere
Passanten an diesem provokativen Gedenken an eine terroristische
Vereinigung vorbeigingen.
Nach einem intensiven Studium der jüngsten Geschichte von Salzburg
stellte der Beschwerdeführer fest, dass in Salzburg zwar unzähliger
Menschen gedacht wird (vor allem natürlich dem Musiker und Komponisten
Mozart), dort aber, wo die Verbrecherorganisationen der Nationalsozialisten
wirkten, verhörten und folterten, keine Gedenkstätte daran erinnern.
Erstmals schnitt der Beschwerdeführer im November 1994 das schwarze
Band, das zum Gedenken an die „Waffen-SS“ an dem Kranz angebracht
war, ab. Dabei musste er feststellen, dass nun erstmals von dieser
Verherrlichung einer nationalsozialistischen Verbrecherorganisation
öffentlich Kenntnis genommen wurde. Rechtsgerichtete Parteien, wie
die österreichische FPÖ protestierten gegen die Aktion und es stellte
sich heraus, dass auch über diese Partei hinaus immer noch Sympathien
gegenüber den Angehörigen der faschistischen Organisation bestanden.
Auf der anderen Seite gab es auch Lob und Unterstützung für die
Aktion. Somit hatte die Kunstaktion das erreicht, was sie wollte:
Die Öffentlichkeit aufzurütteln und zur Diskussion so lange nach
dem Ende des zweiten Weltkrieges aufzurütteln.
Das eigentliche Ziel der Demonstration war jedoch: Die Beendigung
dieser Verherrlichung von nationalsozialistischem Unrecht! Dies
wurde durch seine einmalige Aktion noch nicht erreicht, so dass
der Beschwerdeführer in den Folgejahren diese fortsetzte.
Jahr für Jahr wiederholte er die Aktion und brachte auch eine Dokumentation
unter dem Titel „SehStörung“ heraus.
Nachdem seitens der österreichischen Ermittlungsbehörden sowohl
die Anzeigen des Beschwerdeführer wegen Verherrlichung nationalsozialistischem
Unrechts, als auch wegen Sachbeschädigung gegen ihn, jeweils eingestellt
wurden, änderte sich dies anlässlich der Demonstration vom 01.11.2003.
Die österreichische Justiz (Staatsanwaltschaft Salzburg) informierte
in einer Sachverhaltsdarstellung vom 01.10.2004, dass heißt nahezu
ein Jahr nach der Aktion den leitenden Oberstaatsanwaltschaft der
Staatsanwaltschaft München I und bat um Aufnahme einer Ermittlung
bzw. darum „die Strafverfolgung des Wolfram Kastner zu übernehmen“.
Entgegen der Praxis der österreichischen Behörden, das Verfahren
einzustellen, fühlte sich die Staatsanwaltschaft München I veranlasst,
beim Amtsgericht München einen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung
gegen den Beschwerdeführer zu beantragen.
Das Amtsgericht München verurteilte den Künstler im Juni 2005 wegen
„Sachbeschädigung“ und stellte dabei fest, dass von der Staatsanwaltschaft
„das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung“ für
geboten erachtet worden sei. Eine „Rechtfertigung“ der Sachbeschädigung
konnte das Gericht auch nicht im Verfassungsrecht auf Kunstfreiheit
und Meinungsäußerungsfreiheit erkennen. In seiner Entscheidung führte
das Gericht aus, dass auch beim Gedenken an eine verbrecherische
Organisation „Eigentumsrechte anderer“ (hier einer öffentlich abgelegten
Kranzschleife) vor dem Recht stehen, mit Mitteln der Kunst- und
Meinungsfreiheit auf den unerträglichen Zustand hinzuweisen, dass
eine nationalsozialistische Verbrecherorganisation geehrt und damit
verherrlicht wird.
Mit Beschluss vom Februar 2006 hat das Oberlandesgericht München
die Revision als unbegründet verworfen und ausgeführt, dass die
Nachprüfung des Urteils „keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben“ habe.
März 2006 erhob Kastner beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde. Nach einer Eingangsbestätigung des Bundesverfassungsgerichtes
im März 2006 blieb die Verfassungsbeschwerde trotz diverser Ermahnungen
und Anfragen unbearbeitet. Nach vier Jahren - im März 2010 - entschied
das Bundesverfassungsgericht schließlich dahingehend, dass „die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird“.
Eine inhaltliche Begründung für die Ablehnung der Verfassungsbeschwerde
nach einer Bearbeitungszeit von vier Jahren wurde nicht mitgeteilt,
lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass weder das Grundrecht
der Kunstfreiheit, noch die Meinungsfreiheit dem Beschwerdeführer
das Recht gebe, das „Eigentum Dritter ohne deren Einwilligung zu
verletzen“.
Gegen die genannten drei Entscheidungen des Amtsgerichtes München,
des Oberlandesgerichtes München sowie des Bundesverfassungsgerichtes
der Bundesrepublik Deutschland, wendet sich der Künstler nun mit
seiner Individualbeschwerde.
C.F.

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Elfriede
Jelinek:
Es ist ein selbstverständlicher
Akt von Zivilcourage, der jedem abverlangt werden müßte, jedes SS-Sinnbild
oder –abzeichen sofort zu „versehren“. Das Versehren von Menschen
war das Ziel der Nazis, und dafür muß sofort zurückversehrt werden.
Der antifaschistische Konsens der Gesellschaft ist eins ihrer höchsten
Rechtsgüter, ohne diesen Konsens würde alles zusammenbrechen und
wäre auch gar nicht wert weiterzubestehen. Ich versehre also symbolisch
diese SS-Kranzschleifen mit. Das ist keine Leistung, kein Verdienst,
sondern eine Selbstverständlichkeit. Ein Akt der Hygiene gewissermaßen,
wie Waschen und Zähneputzen. Es muß einfach getan werden und aus.
Es dürfte nicht einmal der Rede wert sein. Und wenn man dafür verklagt
werden kann, dann verlange ich, daß ich unverzüglich mit angeklagt
werde.
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